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1. Ist ein geschiedener Ehegatte, der auch die Kinder der Parteien versorgt, alleiniger Eigentümer des selbstgenutzten Hausgrundstücks, und ist dem anderen Ehegatten an den Räumlichkeiten ein lebenslängliches, unentgeltliches Wohnrecht bewilligt und in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen worden, dann ist über dessen Antrag auf Zuweisung eines Teils der Räumlichkeiten zu alleiniger Nutzungen nach § 2 HausratsVO zu entscheiden, und nicht nach § 3 HausratsVO. 2. Dem Antrag ist nicht stattzugeben, wenn durch die Zuweisung von Räumlichkeiten ein zusätzlicher Konfliktherd geschaffen wird, der zu einer Belastung der Kinder der Parteien führen würde. 3. Kann der geschiedene Ehegatte aus den genannten Gründen sein Wohnrecht nicht ausüben, so steht ihm nach § 5 Abs. 2 Satz 2 HausratsVO eine Ausgleichszahlung zu (hier: in Höhe von 400 DM als dem Wert, den die Parteien auch in der notariellen Urkunde über die Bestellung des Wohnrechts angegeben hatten, und der auch dem Betrag entspricht, zu dem der Ehegatte eine Wohnung in vergleichbarer Größe anmieten könnte).
FamRZ 1998, 1529 NJW-RR 1998, 1380 OLGReport-Naumburg 1998, 121 [...]